Viele Eltern sind klug beraten, ihr Haus ihren Kindern schon zu Lebzeiten zu verschenken, denn so ersparen sie ihnen unter Umständen die Zahlung der Erbschaftssteuer. Im Grundbuch Abteilung II werden alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks eingetragen und vermerkt. Denn meist haben die Besitzer des Hauses ja gar nicht das Bestreben, aus der Immobilie auszuziehen, sondern verknüpfen die Schenkung mit einem lebenslangen Wohnrecht. Diese Regelung wird dann im Grundbuch Abteilung II verzeichnet. "Lebenslanges Wohnrecht" bedeutet also, dass die betreffenden Personen bis zu ihrem Lebensende in der bestimmten Wohnung oder dem Haus leben dürfen, wobei das Wohnrecht an die jeweilige Immobilie gebunden ist.
Selbst wenn sich Kinder und Eltern ausgezeichnet verstehen, sollte auf jeden Fall ein Vertrag geschlossen werden, denn sollte beispielsweise eines der Kinder in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder gar insolvent werden, kann der Verkauf der Immobilie schnell zur Diskussion stehen. Genau aus diesem Grunde sollte das lebenslange Wohnrecht in das Grundbuch Abteilung II eingetragen werden, um bei Auseinandersetzungen oder auch bei einem Eigentümerwechsel auf jeden Fall zu garantieren, dass die Eltern in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben können.
Welche Pflichten und Rechte haben nun die Eltern bei einem lebenslangen Wohnrecht?
Die gesetzliche Grundlage für eine solche Vereinbarungfindet sich in § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Wohnberechtigten beispielsweise die Aufnahme von Pflegepersonal oder Familienmitgliedern erlaubt. Diese Regelung erstreckt sich auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, die auch den Partner in das lebenslange Wohnrecht mit einbeziehen kann. Auch sollte schon vorher bestimmt werden, ob eine finanzielle Belastung des Hauses durch die Kinder (Hypothek!) erfolgen kann. Sollte lediglich für die Teilnutzung der Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart worden sein, so darf beispielsweise die Heizung mit genutzt werden. Wenn ein Kind die Räume der Eltern besichtigen möchte, dann muss es dies im Vorfeld mit ihnen vereinbaren, der Sohn oder die Tochter haben dabei jedoch als Eigentümer keinen juristischen Anspruch auf Besichtigung.
Die Eltern, als Wohnberechtigte, müssen sowohl für eventuelle Reparaturen aufkommen als auch die Heizungs- und Stromkosten zahlen. Lediglich bei außergewöhnlichen Sanierungsarbeiten werden die Kinder zur Kasse gebeten. Der Eintrag ins Grundbuch Abteilung II garantiert ebenfalls, dass bei einem Hausverkauf auch der neue Eigentümer das lebenslange Wohnrecht akzeptieren muss, da nachträgliche Änderungen nicht mehr möglich sind. Werden jedoch die Eltern pflegebedürftig und müssen daher in ein Heim umziehen, können sie von ihrem lebenslangen Wohnrecht nicht mehr profitieren.